I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Ada Switzerland", nachfolgend AS genannt, besteht ein Verein nach Art. 60ff des ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Der Sitz des Vereins befindet sich in Andelfingen Zürich.

Art. 2

Der Verein bezeckt die Verbreitung der Computersprache Ada.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und er erstrebt keinen Gewinn.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern und Gönnermitgliedern.

Es können nur Aktivmitglieder aufgenommen werden, die eine Korrespondenz-Adresse in der Schweiz besitzen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.

Art. 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

Die Austrittserklärung hat schriftlich zwei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Mitglieder, die trotz einmaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, gelten als ausgetreten.

Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder ausschliessen, die durch ihr Verhalten dem Ansehen des AS oder dessen Mitgliedern schaden.

III. Organisation

Art. 5

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr sind folgende Geschäfte vorbehalten:

  1. Wahl des Stimmenzählers
  2. Genehmigung des Protokolls
  3. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
  4. Jahresrechnung: Antrag der Revisionsstelle, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  6. Wahlen: Präsident, Vorstandsmitglieder, Revisionsstelle
  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie Anträge von Mitgliedern
  8. Ausschluss von Mitgliedern
  9. Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins
Die ordentlich Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im Frühjahr, statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

Eine ausserordentlich Mitgliederversammlung kann auf Anordnung des Vorstandes, der Revisionsstelle oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Für Statutenänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Art. 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 - 5 Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier und allfälligen weiteren Mitgliedern mit besonderen Aufgaben.

Der Präsident und der Vorstand werden alle Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit; er hat in diesem Falle dieselben Befugnisse.

Rechtsverbindliche Unterschriften führen der Präsident, beziehungsweise der Vizepräsident und der Kassier. Sie zeichnen kollektiv zu zweien.

Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht durch Gesetz oder Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seine Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 8 Revisionsstelle

Die Rechnungsrevision erfolgt durch eine Revisionsstelle. Die Revisionsstelle wird jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und legt zu Handen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht vor.

IV. Finanzen

Art. 9

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  1. Jahresbeiträgen der Mitglieder
  2. Erlös aus Veranstaltungen
  3. Gönnerbeiträgen
  4. Sponsorenbeiträgen
  5. Zinsen aus dem Vereinsvermögen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 10 Auflösung

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins sowie der Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden.

Art. 11

Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.